Wo viele Menschen miteinander lernen und arbeiten, können unterschiedliche Sichtweisen, Erwartungen und auch Konflikte entstehen. An der Overbergschule ist uns wichtig, offen, respektvoll und lösungsorientiert miteinander umzugehen. Beschwerden verstehen wir dabei auch als Möglichkeit zur Klärung und Weiterentwicklung.

Unser Konzept zum Umgang mit Konflikten und Beschwerden zeigt, welche Grundsätze uns dabei leiten, an wen sich Kinder und Eltern wenden können und welche Schritte für eine gemeinsame Klärung vorgesehen sind. Dabei gilt grundsätzlich: Wir sprechen miteinander – nicht übereinander.

Das vollständige Konzept finden Sie hier:

Umgang mit Beschwerden und Konflikten an der Overbergschule

Förderung eines respektvollen Umgangs miteinander an unserer Schule

1. Ziel und Selbstverständnis

Wo Kinder, Eltern, Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeitende, Schulleitung, Betreuungskräfte und weitere Personen zusammenarbeiten, entstehen unterschiedliche Wahrnehmungen, Erwartungen und Interessen. Nicht jede unterschiedliche Sichtweise ist ein Konflikt und führt zu einer Beschwerde.

Unsere Schule versteht Beschwerden deshalb zunächst als Rückmeldung und als Möglichkeit zur Klärung und Weiterentwicklung.

2. Grundsätze unseres Beschwerdemanagements

Für alle Beschwerden gelten folgende Grundsätze:

2.1 Beschwerden werden ernst genommen

Jede sachlich vorgetragene Beschwerde wird zunächst aufgenommen und geprüft. Beschwerden werden weder bagatellisiert noch vorschnell bewertet.

2.2 Wir trennen Person und Sache

Nicht die Person, sondern das konkrete Verhalten, die Entscheidung, der Vorgang oder die organisatorische Situation steht im Mittelpunkt.

2.3 Wir sprechen miteinander – nicht übereinander

Der direkte Austausch mit der unmittelbar beteiligten Person ist grundsätzlich der erste Schritt.

2.4 Beschwerden werden möglichst dort bearbeitet, wo sie entstehen

Der Instanzenweg beginnt grundsätzlich auf der Ebene der unmittelbar Beteiligten. Erst wenn dort keine tragfähige Lösung gefunden werden kann, wird die nächste Ebene eingeschaltet.

2.5 Gespräche finden nicht „zwischen Tür und Angel“ statt

Konfliktgespräche benötigen Zeit, Ruhe und Vorbereitung. Deshalb werden bei komplexeren Beschwerden Gesprächstermine vereinbart.

2.6 Respekt und Wertschätzung

Alle Beteiligten verpflichten sich zu einem respektvollen Umgangston. Beleidigungen, Drohungen, persönliche Angriffe, Diskriminierungen oder Einschüchterungen sind kein Bestandteil einer sachlichen Beschwerdebearbeitung.

2.7 Vertraulichkeit

Informationen aus Beschwerdegesprächen werden vertraulich behandelt und nur an diejenigen Personen weitergegeben, die für die Bearbeitung oder aus rechtlichen Gründen beteiligt werden müssen.

Eine absolute Vertraulichkeit kann nicht zugesichert werden, wenn gesetzliche Pflichten zur Weitergabe von Informationen bestehen, insbesondere bei möglichen Kindeswohlgefährdungen oder anderen Schutzfällen.

2.8 Beteiligte dürfen Unterstützung hinzuziehen

Beteiligte können grundsätzlich eine geeignete Person des Vertrauens hinzuziehen. Dabei ist auf den Schutz personenbezogener Daten und die Interessen der betroffenen Kinder zu achten.

2.9 Keine eigenmächtigen Interventionen gegenüber fremden Kindern

Erziehungsberechtigte sind gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern im Handlungsfeld Schule nicht weisungsbefugt. Konflikte zwischen Kindern werden über die zuständigen pädagogischen Mitarbeitenden der Schule geklärt.

2.10 Anonyme Beschwerden

Anonyme Hinweise können als Information wahrgenommen und auf Plausibilität geprüft werden. Eine reguläre Beschwerdebearbeitung mit persönlicher Rückmeldung ist bei Anonymität jedoch grundsätzlich nicht möglich.

Eine Ausnahme gilt bei Hinweisen auf mögliche Kindeswohlgefährdung, Gewalt, sexualisierte Gewalt, diskriminierendes Verhalten oder andere schwerwiegende Gefährdungslagen. Solche Hinweise werden unabhängig davon geprüft.

3. Allgemein gilt folgendes Prozedere:

Konflikte zwischen Schülern

  1. Die Schüler*innen versuchen untereinander eine Lösung („Stopp-Regel“) zu finden. Dabei kann ihnen die Gewaltfreie Kommunikation als Strategie helfen.
  2. Die Schüler*innen versuchen gemeinsam mit der Pausenaufsicht, dem/der Klassen- oder Fachlehrer*in oder einer pädagogischen Fachkraft eine Lösung zu finden.
  3. Die Schüler*innen suchen mit Hilfe der Klassenlehrerin – auch im Rahmen des Klassenrats eine Lösung.
  4. Sollten alle vorherigen Schritte nicht gelingen, werden Eltern der Beteiligten und Lehrer*innen der Klassen einbezogen.

Konflikte zwischen Eltern und Lehrer*innen

Lehrer*innen müssen sich an die Vorgaben des Schulgesetzes, des Lehrplans und der internen, schulischen Vereinbarungen halten. Ansonsten steht den Lehrkräften eine „pädagogische Freiheit“ (§ 5 Allgemeine Dienstordnung für Lehrkräfte in NRW) in der Bewertung, Unterrichtsführung, Beratung, Beaufsichtigung und Betreuung zu, die durch die Schulleiterin nur im Rahmen ihrer Befugnisse eingeschränkt werden darf und kann.

  1. Zunächst sprechen die Erziehungsberechtigten die Lehrerin oder den Lehrer persönlich an.
  2. Wird keine Lösung gefunden, können Klassenpflegschaftsvorsitzende als Person des Vertrauens um Unterstützung gebeten werden.
  3. Sollten Konflikte mit Fachlehrer*innen in einem Gespräch nicht gelöst werden können, werden die Klassenlehrer*innen hinzugezogen.
  4. Lässt sich ein Einvernehmen nicht herstellen, kann vor einer formellen Beschwerde das Gespräch mit der Schulleitung gesucht werden. Sie prüft, ob vorher formell richtig und im Einklang mit den schulinternen Vereinbarungen gehandelt wurde. Wird der Schulleitung eine Beschwerde direkt mitgeteilt, so wird diese keine inhaltliche oder wertende Stellungnahme abgeben. Sie wird auf das an der Schule gültige Verfahren zur Beschwerderegelung verweisen.

Beschwerden gegenüber der Schulleitung

Beschwerden über die Schulleitung können direkt an die Schulleitung gerichtet werden. Ist dies aufgrund des Inhalts oder der Personenkonstellation nicht sinnvoll oder nicht zumutbar, kann die Beschwerde unmittelbar an die zuständige Schulaufsicht gerichtet werden.

Für Grundschulen ist grundsätzlich das zuständige Schulamt als untere Schulaufsicht der erste schulaufsichtliche Ansprechpartner.

Beschwerden zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten

Konflikte zwischen Eltern sollen grundsätzlich zunächst zwischen den unmittelbar Beteiligten geklärt werden.

Falls eine Unterstützung erforderlich ist, weil der Elternkonflikt zu schulischen Problemen führt, können insbesondere:

  • Klassenleitung
  • Klassenpflegschaftsvorsitzende,
  • Schulleitung,
  • Schulsozialarbeit

unterstützend hinzugezogen werden.

Die Schule übernimmt nicht die Rolle einer Partei.

Nur wenn der Konflikt Auswirkungen auf Kinder oder das schulische Zusammenleben hat, ist die Schule verpflichtet, die erforderlichen pädagogischen Maßnahmen zu treffen.

4. Abgrenzung: Konflikt, Beschwerde, Notfall und Schutzfall

Nicht jede Situation darf nach dem oben beschriebenen Beschwerdeweg bearbeitet werden.

4.1 Normaler Konflikt / Beschwerde

Beispiele:

  • Missverständnisse zwischen Eltern und Lehrkraft,
  • Unzufriedenheit mit einer organisatorischen Entscheidung,
  • unterschiedliche Einschätzungen zum Unterricht,
  • Konflikte zwischen Schülerinnen und Schülern,
  • Kommunikationsprobleme

Hier gilt grundsätzlich der beschriebene reguläre Instanzenweg.

4.2 Schwerwiegender Vorwurf

Beispiele:

  • erheblicher Vorwurf gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter,
  • schwerwiegende Pflichtverletzung,
  • Vorwurf von Gewalt,
  • schwerwiegende Diskriminierung,
  • erhebliche Verletzung schulischer Schutzpflichten.

Hier wird unmittelbar die Schulleitung informiert.

Der reguläre Instanzenweg wird in solchen Fällen nicht abgewartet. Die Schulleitung klärt den Sachverhalt und entscheidet über weitere notwendige Schritte.

4.3 Kindeswohl / Schutzauftrag

Bei Anhaltspunkten für:

  • körperliche Gewalt,
  • sexualisierte Gewalt,
  • psychische Gewalt,
  • Vernachlässigung,
  • erhebliche Gefährdung eines Kindes,
  • Mobbing mit erheblicher Gefährdung,
  • andere gewichtige Kindeswohlgefährdungen

wird nicht auf die reguläre Konfliktklärung verwiesen.

Es gelten die schulischen Schutz- und Interventionsverfahren. Die Schulleitung beziehungsweise die hierfür zuständigen Personen veranlassen die erforderlichen weiteren Schritte.

4.4 Akute Gefahr

Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben gilt nicht der normale Beschwerdeweg. Es sind unverzüglich die erforderlichen Notfall- und Schutzmaßnahmen einzuleiten.